Satzung
Des Kunstvereins Schwedt/Oder e.V.
§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen „ Kunstverein Schwedt/Oder e.V.“ Er ist eine
selbstständige und gemeinnützige Vereinigung zum Zweck, Freunde der
Kunst zu vereinigen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Schwedt. Er ist in das Vereinsregister
einzutragen.
1.3 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
2.1. Der „ Kunstverein Schwedt/ Oder e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2. Zweck des Vereins ist eine demokratische, parteiunabhängige Förderung
der Kunst und des Kunstschaffens in der Stadt Schwedt und darüber hinaus
im Kreis Uckermark. Der Verein stellt sich die Aufgabe, Kunst und Kultur in
der Region zu pflegen und zu schützen.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
2.4. Er ist bestrebt um das Zusammenwirken aller künstlerisch Tätigen und
kulturell Interessierten.
§ 3 Mittel des Vereins
3.1. Die Mittel des Vereins bestehen aus :
-Mitgliedsbeiträgen
-Einnahmen aus Veranstaltungen
-Leistungen und Spenden der Mitglieder
-Zuschüssen der öffentlichen Hand
-Zuwendungen von Sponsoren und Werbeeinnahmen.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, unabhängig
von Wohnort bzw. Sitz und Staatsangehörigkeit.
4.2. Jugendliche können ab dem 14. Lebensjahr mit schriftlicher Einwilligung
des Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
4.3. Die Mitgliedschaft wird mit einer Beitrittserklärung, der Zustimmung des
Vorstandes und der Aushändigung der Mitgliedskarte erworben. Sie
beinhaltet die Anerkennung der Satzung. Im Falle einer Ablehnung
entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über Aufnahme bzw.
Ablehnung.
4.4. Das Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teil zu nehmen.
Es darf seine demokratischen Rechte wahrnehmen, kann Anträge stellen,
wählen und gewählt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt durch Ausschluss oder Tod.
5.2. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
5.3. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied das Ansehen des Kunstvereins
schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Betreffende hat
das Recht, Einspruch in der Mitgliederversammlung einzulegen.
§ 6 Beitrag
Das Mitglied hat die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der durch die
Mitgliederversammlung festgelegt wurde.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die
Arbeitsgruppen sowie die Revisionskommission.
§ 8 Vorstand
8.1. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung gewählt.
8.2. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten
Stellvertreter und dem Schatzmeister. Weitere Mitglieder können in den
Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
8.3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der
Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
8.4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
und den 1. Stellvertreter vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sie
können andere Vorstandsmitglieder mit dieser Vertretung beauftragen.
8.5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5
Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im
Amt.
8.6. Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich versehen. Die Mitglieder des
Vorstandes arbeiten unentgeltlich. Fahrtkosten zu den Vorstandssitzungen
können erstattet werden. Tatsächlich entstandene Auslagen im Rahmen der
Vereinstätigkeit werden erstattet.
§ 9 Revisionskommission
Die Revisionskommission kontrolliert die ordnungsgemäße Verwaltung der
Mittel und deren Verwendung. Sie berichtet über ihre Arbeit in der
Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen
werden.
10.2. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom
Vorstand einberufen werden.
10.3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Über die postalische
Zusendung hinaus ist eine fristgemäße Einladung auch per Email ebenfalls
möglich. Eine handschriftliche Unterzeichnung der Einladung ist nicht
notwendig.
10.4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.
10.5. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern nicht das Gesetz eine andere
Mehrheit vorschreibt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden gefasst, sofern nicht das Gesetz eine andere Mehrheit
vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der
Mitglieder. Ist diese Mehrheit in der Versammlung nicht anwesend, findet
eine Wiederholung der Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats statt,
in welcher dann die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zur
Beschlussfassung ausreicht.
10.6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 1. Stellvertreter geleitet. Ist dieser auch verhindert, wird
ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestellt.
10.7. Die gefassten Beschlüsse werden in den Protokollen dokumentiert und
vom Vorsitzenden bzw. von der mit der Leitung beauftragten Person und dem
Schriftführer durch Unterschrift abgezeichnet.
§ 11 Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 12 Auflösung des Vereins
12.1 Für den Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit
der Mitgliederversammlung erforderlich, bei der mindestens 50% der
Mitglieder anwesend sein müssen oder schriftlich die Zustimmung gegeben
haben.
12.2 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Deckung aller
Verbindlichkeiten an die Stadt Schwedt/Oder mit der Auflage, es
gemeinnützig zur Förderung der bildenden Kunst in Schwedt zu verwenden.
Mitglieder haben keine Ansprüche an den Verein.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung als unwirksam erweisen, bleibt
die Satzung im Übrigen wirksam. Weggefallene Bestimmungen sind durch
wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den Zweck der weggefallenen
Bestimmung mit der größtmöglichen Näherung erreicht.
Anlage zur Satzung
Beitragsordnung des Kunstvereins Schwedt/Oder e.V.
§ 1 Beginn und Ende der Beitragspflicht – Aufnahmegebühr
1.1. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn und erlischt mit dem Ende der
Mitgliedschaft.
1.2. Für die Aufnahme in den Verein ist zusammen mit dem ersten Beitrag eine
einmalige Aufnahmegebühr von 5,00 Euro zu entrichten.
§ 2 Bemessungsgrundlage und Höhe des Beitrages
2.1. Der Beitrag beträgt pro Kalenderjahr 60,00 €, für juristische Personen
200,00 €.
2.2. Der Beitrag ist jährlich oder halbjährlich zu zahlen. Er ist im Januar bzw.
Juli eines jeden Jahres im Voraus fällig.
Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose u.a. zahlen pro Jahr die Hälfte des
Betrages.
2.3. Darüber hinaus sind Spenden der Mitglieder gegenüber dem Verein
möglich.
§ 3 Stundung, Erlass
Der Vorstand ist berechtigt, den Vereinsbeitrag für das laufende Kalenderjahr
auf schriftlichen Antrag zu stunden oder bei nachgewiesener Bedürftigkeit zu
erlassen.